Kfz-Prüfungen

Unsere Dienstleistungen als Prüfingenieure

Haupt­unter­suchung gemäß § 29 StVZO

Die Haupt­untersuchung (HU) ist einer der größten Garanten der Verkehrs­sicher­heit.

In der Regel steht die verpflichtende Überprüfung alle zwei Jahre an. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Fahrzeugs durch einen Prüfingenieur untersucht. Nach einer erfolgreichen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erhält das Kraftfahrzeug eine neue Plakette.

Teilunter­suchung Abgas

Ein Bestehen dieser Teil­unter­suchung ist Voraus­setzung für einen posi­tiven Abschluss der Hauptuntersuchung.

Die Teil­unter­suchung Abgas dient der Über­prüfung des Abgas­verhaltens von im Verkehr befindlichen Kraft­fahr­zeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Haupt­untersuchung.

Oldtimer­gutachten

H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitest­gehend dem Original­zustand entspricht, in einem guten Erhaltungs­zustand ist und der Pflege des kraftfahr­zeug­technischen Kultur­gutes dient. Erfüllt ein Fahrzeug diese Anforderungen, kann es als Oldtimer zur Pflege des kraft­fahrzeug­technischen Kulturgutes bewertet werden und darf ein H-Kennzeichen erhalten.

Sicherheits­prüfung

Zusätzliche Kontrollen für große, schwere Fahrzeuge

Die Sicherheitsprüfung (SP) dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im Besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Weitere Dienst­leistungen im Namen der KÜS

Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips.

Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

– Außerordentliche Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse –

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.

Bei fabrikneuen Fahrzeugen kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.

Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 1 Monat) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.

Leistungen im Auftrag der KÜS Technik GmbH

Im Namen und Auftrag des Technischen Dienstes der KÜS führen wir Begutachtungen zur Erlangung von Einzelbetriebserlaubnissen durch.

Mehr über die KÜS Technik GmbH erfahren Sie unter
www.kues-technik.de

Einzelgenehmigungen nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV

Einzelabnahmen, Vollgutachten oder 21er – so werden Begutachtungen zur Erteilung einer nationalen Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO im Volksmund auch genannt.

Diese Dienstleistung wird z. B. dann nötig, wenn die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erloschen ist, etwa, wenn mehrere sich gegenseitig beeinflussende Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden, die über die vorliegenden Dokumente bzw. vorliegenden Prüfzeugnisse (ABE, ECE-Genehmigung, Teilegutachten) nicht abgedeckt sind.

Ein Beispiel: eine Fahrwerksänderung in Verbindung mit einer Spurverbreiterung und einer größeren Rad-/Reifenkombination. Solche umfangreichen Tuningmaßnahmen führen in der Regel dazu, dass § 19 (2) StVZO Anwendung findet und die Änderungen nur durch eine Einzelabnahme durch einen Sachverständigen mit besonderen Befugnissen legalisiert werden können.

Auch bei Importfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung oder bei Fahrzeugen, deren technisch relevanten Daten unvollständig sind bzw. nicht mehr vorliegen, wird eine solche Einzelabnahme zur Inbetriebnahme nötig.

Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Genehmigungsart oder ihrer Neugestaltung eine Einzelgenehmigung nach EG-Recht benötigen, ist eine Begutachtung auf Grundlage des § 13 EG-FGV notwendig.

Die Gutachtenerstellung im Rahmen der beiden Einzelgenehmigungsverfahren dürfen nur von Zeichnungsberechtigten für das Gesamtfahrzeug eines Technischen Dienstes oder von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden – wir können Ihnen diese Dienstleistungen anbieten!

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